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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von KÉVO AURA | Marketing & Consulting

Stand: Januar 2026

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote, Leistungen und Lieferungen zwischen KÉVO AURA | Marketing & Consulting, Inhaberin Petra Nellesen, Biegstraße 119, 47623 Kevelaer (nachfolgend „KÉVO AURA“ oder „Auftragnehmerin“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“), sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn KÉVO AURA diese schriftlich bestätigt hat.

§ 2 – Leistungsangebot

KÉVO AURA erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Marketing, Beratung, Coaching, Contentproduktion und Eventmanagement. Dazu gehören insbesondere:

  • Marketing‑ & Unternehmensberatung

  • Social‑Media‑Strategie & ‑Betreuung

  • Coaching & Mentoring

  • Eventmanagement & Künstlerbetreuung

  • Foto-, Video- & Contentproduktion

  • Design- & Brandingkonzepte

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen individuellen Angebot, Vertrag oder der schriftlichen Auftragsbestätigung. KÉVO AURA schuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, keinen konkreten wirtschaftlichen Erfolg (z. B. Reichweite, Umsatzsteigerung). Leistungen werden nach bestem Wissen und Können erbracht, jedoch ohne Garantie für einen bestimmten Erfolg. Zur Klarheit kann eine separate Leistungsbeschreibung als Anlage vereinbart werden. KÉVO AURA erbringt ihre Leistungen überwiegend als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit nicht ausdrücklich ein Werkvertrag vereinbart wird. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder messbarer Erfolg wird nicht geschuldet.

§ 3 – Vertragsschluss

Ein Vertrag kommt zustande durch Annahme eines Angebots in Textform, mündlich oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung (z. B. Kick-off-Call, Projektstart, erste Analysen, Vorbereitungen).

Spätestens mit Beginn der Leistungserbringung gelten diese AGB als vom Kunden anerkannt. KÉVO AURA bestätigt den Vertragsschluss in der Regel schriftlich (z. B. per E‑Mail). Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

§ 4 – Preise, Umsatzsteuer und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro (€). Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich Preise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Rechnungen sind – sofern nicht abweichend vereinbart – innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

  3. Akzeptierte Zahlungsarten: Überweisung, PayPal, Barzahlung (nur nach individueller Absprache).

  4. Bei Zahlungsverzug ist KÉVO AURA berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie pauschale Mahnkosten in angemessenem Umfang zu verlangen und weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung offener Forderungen zurückzuhalten (§ 273 BGB).

  5. Bei größeren Projekten oder längerer Laufzeit kann KÉVO AURA angemessene Abschlagszahlungen/Meilensteinzahlungen oder eine Anzahlung verlangen. Reise- und Nebenkosten werden – nach vorheriger Absprache – gesondert berechnet.

  6. Bei Zahlungsverzug ist KÉVO AURA berechtigt, digitale Inhalte offline zu nehmen, Nutzungen zu untersagen oder Zugriffe zu sperren, soweit dies technisch möglich und verhältnismäßig ist.

§ 5 – Widerrufsrecht für Verbraucher

Sofern der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist und der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde, besteht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (§§ 312g, 355 BGB).

  • Widerrufsfrist: 14 Tage ab Vertragsschluss.

  • Ausübung: Der Widerruf ist an KÉVO AURA zu richten (z. B. per Brief, Fax oder E‑Mail). Ein Muster‑Widerrufsformular wird bereitgestellt, dessen Verwendung jedoch nicht verpflichtend ist.

  • Folgen: Im Falle eines Widerrufs erstatten wir geleistete Zahlungen unverzüglich (spätestens innerhalb von 14 Tagen). Haben Sie ausdrücklich verlangt, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnen, zahlen Sie einen angemessenen Betrag, der dem Anteil der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen entspricht. Ist die Dienstleistung vollständig erbracht, erlischt das Widerrufsrecht.

  • Hinweis: Durch ausdrückliche Zustimmung kann der Kunde verlangen, dass wir vor Ende der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen; gleichzeitig erklärt er, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert.

§ 6 – Leistungszeit, Mitwirkungspflichten und höhere Gewalt

Leistungen werden innerhalb der vereinbarten Fristen erbracht. Fixtermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
Der Kunde stellt alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Materialien rechtzeitig bereit, benennt Ansprechpartner und erteilt Freigaben. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung verlängern die Fristen entsprechend; entstehende Mehrkosten trägt der Kunde.
Höhere Gewalt / Force Majeure: Ereignisse wie Naturkatastrophen, Pandemien, Ausfall von Kommunikationsnetzen oder behördliche Anordnungen befreien KÉVO AURA während der Dauer ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Wir informieren den Kunden unverzüglich. Schadenersatzansprüche wegen Verzögerungen durch solche Ereignisse bestehen nicht.
Ergänzend gelten die Regelungen zu Mitwirkungspflichten, Zugangsdaten und Annahmeverzug gemäß § 15.

§ 7 – Einsatz von Dritten (Subunternehmern)

KÉVO AURA darf Subunternehmer und freie Mitarbeiter zur Vertragserfüllung einsetzen. KÉVO AURA bleibt Vertragspartner und haftet für ordnungsgemäße Leistungserbringung. Alle beauftragten Dritten werden sorgfältig ausgewählt, zur Vertraulichkeit verpflichtet und auf Einhaltung der Datenschutzstandards (siehe §§ 10 und 11) verpflichtet. Ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Subunternehmer entsteht nicht. Auf Anfrage kann bei größeren Projekten eine Liste der eingesetzten Subunternehmer bereitgestellt werden.

§ 8 – Urheber‑ und Nutzungsrechte, Eigentum und Herausgabe von Daten 

1.    Sämtliche von KÉVO AURA | Marketing & Consulting im Rahmen der Zusammenarbeit entwickelten, erstellten oder vorbereiteten Inhalte, Konzepte, Strategien, Planungen, Entwürfe, Texte, Designs, Grafiken, Fotos, Videos, Redaktionspläne, Kampagnen, Vorarbeiten sowie sonstige Arbeitsergebnisse stellen urheberrechtlich geschütztes geistiges Eigentum von KÉVO AURA dar, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2.    Der Auftraggeber erhält an den erstellten Inhalten ausschließlich einfache, nicht übertragbare und zweckgebundene Nutzungsrechte.

Ein Eigentumsübergang an Daten, Rohdateien, Konzepten, Strategien, internen Dokumentationen oder sonstigen Arbeitsmaterialien findet nicht statt.

3.    Agenturinterne Inhalte – insbesondere strategische Konzepte, Planungen, Entwürfe, Vorarbeiten, interne Dokumentationen, Kalkulationen, Know-how-Träger, Arbeitsdateien oder nicht veröffentlichte Inhalte – sind grundsätzlich nicht herausgabepflichtig, soweit keine zwingenden gesetzlichen Herausgabeansprüche bestehen, auch nicht nach Vertragsbeendigung, Kündigung oder Streitfall.

4.    Ein Anspruch auf Herausgabe besteht ausschließlich hinsichtlich solcher kundeneigenen Inhalte, die vom Auftraggeber selbst bereitgestellt wurden und sich nachweislich noch im Besitz von KÉVO AURA befinden.

5.    Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, insbesondere durch Entzug/Änderung/Verweigerung von Zugängen, fehlende Freigaben oder Kommunikationsabbruch, und wird dadurch eine Umsetzung/Veröffentlichung verhindert, gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht, soweit sie vorbereitet, geplant, konzipiert oder begonnenwurde. Ein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung agenturinterner Arbeitsergebnisse besteht in diesem Fall nicht.

6.    Bei einer wesentlichen Verletzung von Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten des Auftraggebers ist KÉVO AURA berechtigt, die Leistungserbringung zu unterbrechen oder zu beenden. Ein Anspruch auf Übergabe/Offenlegung von Konzepten, Strategien, Vorarbeiten oder nicht veröffentlichten Inhalten besteht nicht. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

7.    Die Einräumung sowie der Fortbestand von Nutzungsrechten stehen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung sämtlicher fälliger Vergütungen.

Solange offene Forderungen bestehen, ist KÉVO AURA berechtigt, die Nutzung der Inhalte zu untersagen oder einzuschränken (§ 273 BGB).

8.    Eine Verpflichtung zur Herausgabe von Zugangsdaten, Accounts oder Plattformen besteht nur, sofern diese von KÉVO AURA eingerichtet oder verwaltet wurden und sich tatsächlich im Besitz oder Zugriff der Agentur befinden.

Für vom Auftraggeber selbst verwaltete, geänderte oder entzogene Zugänge besteht keine Herausgabepflicht.

9.    Eine Kündigung – gleich aus welchem Grund – begründet keinen Anspruch auf Herausgabe, Offenlegung oder Übertragung von agenturinternen Inhalten, Know-how oder Arbeitsmaterialien.

10.   Nicht freigegebene, nicht veröffentlichte oder nicht vollständig vergütete Konzepte, Entwürfe, Strategien oder Vorarbeiten dürfen von KÉVO AURA in abgewandelter, anonymisierter oder weiterentwickelter Form für andere Projekte, Kunden oder Eigenzwecke verwendet werden, sofern dadurch keine schutzwürdigen Interessen des Kunden verletzt werden.

11.   Bei digitalen Produkten, Templates, Tools, White-Label-Leistungen oder Lizenzmodellen erhält der Kunde ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte.
Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Unterlizenzierung oder Bearbeitung ist ohne schriftliche Zustimmung unzulässig.

§ 9 – Stornierung, Rücktritt und Projektabbruch

  1. Der Kunde kann einen Auftrag vor Beginn der Leistungserbringung in Textform (z. B. E-Mail) stornieren. Es gelten folgende Stornopauschalen bezogen auf den vereinbarten Netto-Auftragswert:

    • bis 14 Tage vor Leistungsbeginn: 0 %

    • 13 bis 7 Tage vor Leistungsbeginn: 50 %

    • weniger als 7 Tage vor Leistungsbeginn: 70 %

  2. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass KÉVO AURA kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. KÉVO AURA bleibt umgekehrt der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

  3. Bereits erbrachte Leistungen und nachweisliche Aufwendungen werden unabhängig von vorstehenden Pauschalen gesondert abgerechnet.

  4. Laufende Verträge können – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – mit Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden; ergänzend gilt § 10.

  5. Im Übrigen gelten ergänzend die Regelungen zu Mitwirkungspflichten (§ 15)
    sowie zu Urheber- und Nutzungsrechten/Eigentum (§ 8). Eine Stornierung, ein Rücktritt oder eine Kündigung berührt weder bestehende Vergütungsansprüche noch Urheber-, Eigentums- oder Nutzungsrechte von KÉVO AURA.

§10 – Kündigung, Vertragsbeendigung und Folgen der Beendigung

  1. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, kann ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Dienstleistungsvertrag von beiden Parteien mit Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden (§ 621 BGB).

  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist objektiv unzumutbar ist.

  3. Ein wichtiger Grund zugunsten des Auftraggebers liegt in der Regel nicht vor, soweit eine behauptete Pflichtverletzung auf Umständen beruht, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere bei Verstoß gegen Mitwirkungspflichten gemäß § 15 (z. B. Entzug/Änderung/Verweigerung von Zugangsdaten, fehlende Freigaben, Kommunikationsabbruch).

  4. Im Falle der Beendigung sind alle bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten sowie infolge Mitwirkungsverzugs nicht vollständig umgesetzten Leistungen vollständig zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen aufgrund der Beendigung nicht mehr veröffentlicht oder abgeschlossen werden konnten.

  5. Eine Kündigung begründet keinen Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe agenturinterner Inhalte, Offenlegung von Konzepten/Strategien/Planungen, Übertragung von Eigentumsrechten oder Herausgabe von Rohdaten/Entwürfen/Vorarbeiten. Ergänzend gilt § 8.

  6. Nutzungsrechte an erstellten Inhalten bestehen ausschließlich im vereinbarten Umfang und erst nach vollständigem Zahlungsausgleich. Solange Forderungen offen sind, ist KÉVO AURA berechtigt, Nutzungen zu untersagen oder einzuschränken (§ 273 BGB).

  7. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nicht, soweit und solange die Nichterbringung auf Umständen beruht, die der Auftraggeber selbst zu vertreten hat 

  8. Gesetzliche Rechte von KÉVO AURA, insbesondere aus Annahmeverzug (§ 293 BGB), Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) sowie Schadensersatz, bleiben vorbehalten.

  9. Eine Kündigung – gleich aus welchem Grund – begründet keinen Anspruch auf Offenlegung interner Kalkulationen, Zeitaufzeichnungen, interner Kommunikation oder Projektmanagement-Unterlagen.

§11 – Haftung und Versicherung

KÉVO AURA haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftung) entgegenstehen.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von KÉVO AURA. KÉVO AURA verfügt über eine Berufshaftpflichtversicherung; auf Anfrage teilen wir Deckungssummen mit.

§12 – Datenschutz und Auftragsverarbeitung

Wir verarbeiten personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Einklang mit der Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und weiteren geltenden Gesetzen. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.kevoaura.de/datenschutz.
Wenn wir personenbezogene Daten für den Kunden verarbeiten (z. B. im Rahmen von Social‑Media‑Betreuung, CRM oder Newsletterversand), schließen wir mit dem Kunden einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AV‑Vertrag) gemäß Art. 28 DSGVO. Dieser kann als separat unterschriebene Vereinbarung oder als Anhang zu diesen AGB bereitgestellt werden. Er legt insbesondere Zweck, Datenarten, technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) sowie Subunternehmer fest.

§13 – Vertraulichkeit und NDA

Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit erlangt werden, unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Dazu zählen Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse, interne Daten, Strategien und Kundendaten.
Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, die bereits vor der Offenlegung bekannt waren, öffentlich zugänglich sind oder auf Grund gesetzlicher Pflichten offengelegt werden müssen. Im Falle von Projekten mit erhöhtem Schutzbedarf wird eine separate Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) abgeschlossen, auf die in diesen AGB verwiesen wird. Diese Verpflichtung berührt nicht das Recht von KÉVO AURA zur Referenznennung gemäß § 8, sofern keine vertraulichen Inhalte offengelegt werden.

§14 – Abnahme und Gewährleistung

Bei werkvertraglichen Leistungen (z. B. individuelle Konzepte, Designentwürfe, Video-/Fotoproduktionen) gilt: Der Kunde prüft die Leistung unverzüglich und erklärt binnen 7 Tagen schriftlich die Abnahme oder rügt offensichtliche Mängel. Erfolgt keine schriftliche Rüge und nutzt der Kunde die Leistung produktiv, gilt sie als abgenommen.


Unwesentliche Abweichungen berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. KÉVO AURA darf die Abnahme auch für abgrenzbare Teilleistungen verlangen. Bei ordnungsgemäß gerügten Mängeln steht KÉVO AURA das Recht zur Nacherfüllung zu. Schlägt diese fehl, kann der Kunde Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme; bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist oder Personenschäden gelten gesetzliche Fristen.
Ergänzend gelten die Haftungsregelungen gemäß §11.

§15 –Mitwirkungspflichten, Zugangsdaten und Annahmeverzug

1.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zu erbringen.

Hierzu zählen insbesondere die Bereitstellung von Informationen, Materialien, Freigaben sowie Zugängen zu relevanten Systemen, Plattformen, Accounts und Tools (z. B. Social-Media-Kanäle, Website-Backends, Werbekonten).

2.    Änderungen, Entzug oder Einschränkungen von Zugängen, Passwörtern oder administrativen Rechten, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, dürfen ohne vorherige Abstimmung mit KÉVO AURA nicht erfolgen.

Erfolgt ein solcher Zugangsentzug dennoch, liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers vor.
2a.   Auf Anfrage hat der Auftraggeber Zugänge/Freigaben innerhalb einer angemessenen Frist, regelmäßig innerhalb von 3 Werktagen, bereitzustellen. Erfolgt dies nicht, kann KÉVO AURA Leistungen pausieren; Fristen verschieben sich entsprechend.

3.    Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, befindet er sich im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB.

In diesem Fall ist KÉVO AURA von der weiteren Leistungserbringung befreit, ohne dass hieraus ein Anspruch auf Minderung, Zurückbehaltung oder Schadensersatz seitens des Auftraggebers entsteht.

4.    Leistungen gelten als vertragsgemäß erbracht, soweit sie infolge fehlender Mitwirkung des Auftraggebers nicht oder nicht vollständig umgesetzt, veröffentlicht oder abgeschlossen werden konnten, jedoch vorbereitet, geplant, konzipiert oder begonnen wurden.

5.    Verzögert oder verhindert der Auftraggeber durch fehlende Mitwirkung die Leistungserbringung, bleiben Vergütungsansprüche von KÉVO AURA unberührt.

Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend der Dauer der Mitwirkungsverzögerung.

6.    Ein Zugangsentzug, Kommunikationsabbruch, die Verweigerung von Freigaben oder sonstige Handlungen, die die Leistungserbringung unmöglich machen, begründen keinen Anspruch auf Herausgabe von Inhalten, Konzepten, Strategien oder Arbeitsergebnissen.

7.    Weitergehende gesetzliche Rechte von KÉVO AURA, insbesondere aus Annahmeverzug, Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) oder Schadensersatz, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§16 – Barrierefreiheit

Als Kleinstunternehmen ist KÉVO AURA derzeit nicht verpflichtet, alle digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Wir orientieren uns jedoch freiwillig an den Richtlinien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und bemühen uns, unsere Website und Dienste möglichst barrierearm zu gestalten.

§17 – Änderungsvorbehalt

Wir behalten uns vor, diese AGB anzupassen, insbesondere bei Änderungen der Gesetzeslage oder unseres Leistungsangebots. Über wesentliche Änderungen informieren wir den Kunden vor Inkrafttreten in Textform. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen, gelten die Änderungen als akzeptiert. Bei laufenden Verträgen steht dem Kunden bei Widerspruch ein Sonderkündigungsrecht zu. Dies gilt nicht für Verbraucher, soweit gesetzlich eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist.

§18 – Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang, sofern sie schriftlich festgehalten wurden. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt; die unwirksame Klausel ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei auf Dritte übertragen werden, sofern nicht gesetzlich ein Übergang auch ohne Zustimmung möglich ist.

§19 – Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Kevelaer (Deutschland). Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen; sie können Klagen an ihrem Wohnsitz erheben. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts (CISG). Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

 

KÉVO AURA | Marketing & Consulting
Petra Nellesen – Biegstraße 119 – 47623 Kevelaer, Deutschland
Telefon: +49 173 856 44 67 · E‑Mail: kontakt@kevoaura.de
www.kevoaura.de

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